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   BGH, 12.07.2023 - 6 StR 275/23   

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BGH, 12.07.2023 - 6 StR 275/23 (https://dejure.org/2023,19777)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2023 - 6 StR 275/23 (https://dejure.org/2023,19777)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2023 - 6 StR 275/23 (https://dejure.org/2023,19777)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 177 Abs. 1 StGB, § 49 Abs. 1 StGB, § 46a StGB, § 63 StGB, § 20 StGB

  • Wolters Kluwer

    Sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff; Berücksichtigung der Besonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten i.R. des Täter-Opfer-Ausgleichs

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff; Berücksichtigung der Besonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten i.R. des Täter-Opfer-Ausgleichs

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 274
  • StV 2024, 298 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.01.2020 - 2 StR 412/19

    Täter-Opfer-Ausgleich (Feststellungen zum Umfang materieller und immaterieller

    Auszug aus BGH, 12.07.2023 - 6 StR 275/23
    Denn abgesehen davon, dass ein persönlicher Kontakt zwischen Täter und Opfer nicht zwingend erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2020 - 2 StR 412/19) und bei Sexualdelikten aus Opferschutzgründen vielfach nicht ratsam ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. August 2017 - 3 StR 233/17 mwN), hat die Strafkammer bei ihrer Wertung die Besonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten - namentlich die von ihr angenommenen massiven Einschränkungen seiner kognitiven Fähigkeiten - nicht hinreichend berücksichtigt.

    Zwar ist sie im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass die Prüfung erforderlich ist, ob die konkret angebotenen Leistungen des Täters nach einem objektivierenden Maßstab als so erheblich anzusehen sind, dass damit das Unrecht der Tat oder deren materielle oder immaterielle Folgen als "ausgeglichen" erachtet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2020 - 2 StR 412/19; BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 13).

  • BGH, 03.12.2020 - 4 StR 175/20

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (mehrstufige Prüfung; Schwachsinn:

    Auszug aus BGH, 12.07.2023 - 6 StR 275/23
    Unabhängig davon, dass eine Intelligenzschwäche als Krankheitsfolge zur Gruppe der krankhaften seelischen Störungen gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 1996 - 1 StR 416/96, StV 1997, 61; Streng in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 20 Rn. 38; Kaspar in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 5. Aufl., § 20 Rn. 70; Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Band 2, S. 389; Venzlaff/Foerster/Dreßing/Habermeyer, Psychiatrische Begutachtung, 7. Aufl., S. 98) und nur die Intelligenzminderung ohne Organbefund diesem Merkmal unterfällt (vgl. zur früheren Gesetzesfassung BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 4 StR 175/20, NStZ-RR 2021, 41, 42), ist ein Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB nicht ausreichend belegt.

    Der Hinweis auf weiterhin vorhandene "massive intellektuelle Defizite" genügt nicht, zumal nähere Ausführungen dazu fehlen, ob sie bei wertender Betrachtung ein solches Ausmaß erreichen, dass die Annahme eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 4 StR 175/20).

  • BGH, 24.08.2017 - 3 StR 233/17

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs (kommunikativer Prozess zwischen Täter

    Auszug aus BGH, 12.07.2023 - 6 StR 275/23
    Denn abgesehen davon, dass ein persönlicher Kontakt zwischen Täter und Opfer nicht zwingend erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2020 - 2 StR 412/19) und bei Sexualdelikten aus Opferschutzgründen vielfach nicht ratsam ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. August 2017 - 3 StR 233/17 mwN), hat die Strafkammer bei ihrer Wertung die Besonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten - namentlich die von ihr angenommenen massiven Einschränkungen seiner kognitiven Fähigkeiten - nicht hinreichend berücksichtigt.
  • BGH, 05.09.1996 - 1 StR 416/96

    Zeugenvernehmung - Psychiatrisches Gutachten - Aussagefähigkeit

    Auszug aus BGH, 12.07.2023 - 6 StR 275/23
    Unabhängig davon, dass eine Intelligenzschwäche als Krankheitsfolge zur Gruppe der krankhaften seelischen Störungen gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 1996 - 1 StR 416/96, StV 1997, 61; Streng in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 20 Rn. 38; Kaspar in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 5. Aufl., § 20 Rn. 70; Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Band 2, S. 389; Venzlaff/Foerster/Dreßing/Habermeyer, Psychiatrische Begutachtung, 7. Aufl., S. 98) und nur die Intelligenzminderung ohne Organbefund diesem Merkmal unterfällt (vgl. zur früheren Gesetzesfassung BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2020 - 4 StR 175/20, NStZ-RR 2021, 41, 42), ist ein Eingangsmerkmal im Sinne des § 20 StGB nicht ausreichend belegt.
  • BGH, 07.12.2016 - 4 StR 419/16

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen: schnelle Versöhnungsbereitschaft des

    Auszug aus BGH, 12.07.2023 - 6 StR 275/23
    Es steht der Annahme der Voraussetzungen des § 46a StGB nicht entgegen, dass ein Opfer dem Täter den Täter-Opfer-Ausgleich leicht macht, indem es an das Maß seiner Wiedergutmachungsbemühungen keine hohen Anforderungen stellt und schnell zu einer Versöhnung bereit ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2001 - 3 StR 41/01, StV 2001, 457; vom 7. Dezem-ber 2016 - 4 StR 419/16).
  • BGH, 21.05.2019 - 1 StR 178/19

    Täter-Opfer-Ausgleich (kommunikativer Prozess: Akzeptanz durch das Tatopfer)

    Auszug aus BGH, 12.07.2023 - 6 StR 275/23
    Sie hätte aber bei ihrer Beurteilung sowohl die eingeschränkten finanziellen Verhältnisse des in einer Behindertenwerkstatt beschäftigten Angeklagten als auch den Umstand, dass es sich um einen Vergleichsabschluss handelte, näher in den Blick nehmen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2021 - 6 StR 200/21; vom 21. Mai 2019 - 1 StR 178/19, NStZ-RR 2019, 305).
  • BGH, 22.02.2001 - 3 StR 41/01

    Täter-Opfer-Ausgleich

    Auszug aus BGH, 12.07.2023 - 6 StR 275/23
    Es steht der Annahme der Voraussetzungen des § 46a StGB nicht entgegen, dass ein Opfer dem Täter den Täter-Opfer-Ausgleich leicht macht, indem es an das Maß seiner Wiedergutmachungsbemühungen keine hohen Anforderungen stellt und schnell zu einer Versöhnung bereit ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2001 - 3 StR 41/01, StV 2001, 457; vom 7. Dezem-ber 2016 - 4 StR 419/16).
  • BGH, 11.03.2020 - 4 StR 556/19

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    Auszug aus BGH, 12.07.2023 - 6 StR 275/23
    bb) Soweit das Landgericht auf "niederschwellige sexuelle Verfehlungen im Jahr 2014" hingewiesen hat, durfte es hieraus im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose keine Schlüsse ziehen, weil es zu diesen Vorfällen keine näheren Feststellungen getroffen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2020 - 4 StR 556/19; vom 8. September 2020 - 6 StR 247/20).
  • BGH, 08.09.2020 - 6 StR 247/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Auszug aus BGH, 12.07.2023 - 6 StR 275/23
    bb) Soweit das Landgericht auf "niederschwellige sexuelle Verfehlungen im Jahr 2014" hingewiesen hat, durfte es hieraus im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose keine Schlüsse ziehen, weil es zu diesen Vorfällen keine näheren Feststellungen getroffen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. März 2020 - 4 StR 556/19; vom 8. September 2020 - 6 StR 247/20).
  • BGH, 05.05.2021 - 6 StR 200/21

    Täter-Opfer-Ausgleich (Erörterung im Urteil; schwerwiegendes Sexualdelikt)

    Auszug aus BGH, 12.07.2023 - 6 StR 275/23
    Sie hätte aber bei ihrer Beurteilung sowohl die eingeschränkten finanziellen Verhältnisse des in einer Behindertenwerkstatt beschäftigten Angeklagten als auch den Umstand, dass es sich um einen Vergleichsabschluss handelte, näher in den Blick nehmen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2021 - 6 StR 200/21; vom 21. Mai 2019 - 1 StR 178/19, NStZ-RR 2019, 305).
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